Es wird festgestellt, dass ab 1. August 2023 die Ziffern 2 und 3 der Teilvereinbarung durch die Ziffern 4 und 5 dieses Entscheides ersetzt werden. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt der Kinder ab 1. August 2023 monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich […] Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen: für C._____: EUR 769.00 für D._____: EUR 639.00 5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt ab 1. August 2023 monatlich vorschüssig Fr. 229.00 zu bezahlen.