2.6. Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 beantragte die Beklagte die (in unveränderter Höhe für sie und die unter ihre Obhut zu stellenden Kinder "für die Dauer des Scheidungsverfahrens" geltend gemachten) Unterhaltsbeiträge neu "ab Vollzug des Obhutswechsels". 2.7. Mit Entscheid vom 7. Juli 2023 des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, wurden C._____ und D._____ "per Entscheiddatum [,] spätestens [am] 31. Juli 2023" unter die Obhut der Beklagten gestellt. Im Weiteren wurde (u.a.) erkannt: "3. Die […] Teilvereinbarung […] vom 8. September 2022 wird in den Ziffern 2 und 3 richterlich genehmigt und damit Bestandteil des Urteilsdispositivs.