4. Die Parteien schulden sich gegenseitig keinen persönlichen Unterhalt. 5. […]" -3- 2.4. Mit Eingabe vom 23. März 2023 beantragte die Beklagte u.a. "für die Dauer des Scheidungsverfahrens" die Obhut über die Kinder und ab April 2023 Unterhalt (für C._____ Fr. 759.00, für D._____ Fr. 639.00, je zzgl. Kinderzulagen; Ehegattenunterhalt Fr. 229.00). 2.5. Mit Eingabe vom 24. März 2023 hielt der Kläger an der Zuweisung der Obhut an ihn fest und erhöhte die geforderten Kinderalimente.