2. 2.1. Mit "Gemeinsame[m] Scheidungsbegehren" vom 31. März 2022 beantragte der Kläger beim Bezirksgericht Q._____ (u.a.), die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden, die Töchter seien unter seine Sorge und Obhut zu stellen und die Beklagte sei zur Bezahlung von Kinderunterhalt (über die Volljährigkeit hinaus) an ihn zu verpflichten. Mit Eingabe um 5. Mai 2022 beantragte er die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung von Kinderunterhalt an ihn als vorsorgliche Massnahme. 2.2. Mit Verfügung vom 30. August 2022 wurden D._____ und C._____ superprovisorisch unter die Obhut des Klägers gestellt.