1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Beklagte für das Berufungsverfahren wird bis zum Vorliegen des Entscheids des Gerichtspräsidiums Muri über den vom Kläger geltend gemachten Prozesskostenvorschuss sistiert. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird zu einem Fünftel bzw. Fr. 400.00 dem Kläger und zu vier Fünftel der Beklagten mit Fr. 1'600.00 auferlegt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger drei Fünftel der zweitinstanzlichen Parteikosten in der gerichtlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'759.80 (inkl. MWSt), d.h. Fr. 1'655.90, zu ersetzen. Zustellung an: […]