8. Die Beklagte ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Gewährung dieser Rechtswohltat setzt die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei voraus, sowie dass ihre Prozessführung nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ferner ist sie subsidiär zum Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss durch den Ehegatten (vgl. EMMEL, ZPO-Kom- mentar, a.a.O., N. 5 zu Art.