106 Abs. 2 ZPO; vgl. AGVE 2000 S. 51 betreffend Verrechnung der Obsiegensanteile). Diese sind ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, die durch einen Zuschlag in gleicher Höhe für die Eingabe vom 15. September 2023 kompensiert wird (§ 6 Abs. 2 und 3 AnwT) und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer auf Fr. 2'759.80 (= [Fr. 3'350.00 x 0.75 + Fr. 50.00] x 1.077) festzusetzen, sodass die Beklagte dem Kläger Fr. 1'655.90 (=