7. Die Beklagte unterliegt mit ihrer Berufung in den im angefochtenen Entscheid angeordneten Phasen 1-3 (insgesamt 24 ½ Monate) zu ca. 70 % (bei einem Streitwert von insgesamt Fr. 34'596.00) und in der offenen Phase zu 100 % (bei einem Streitwert von monatlich Fr. 2'340.00). Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 zu einem Fünftel, d.h. Fr. 400.00, dem Kläger und zu vier Fünfteln, d.h. Fr. 1'600.00, der Beklagten aufzuerlegen sowie die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger drei Fünftel der zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 2 ZPO;