__) gegenüber, was ein Manko von Fr. 513.00 ergibt. Dieses ist mit 40 %, d.h. Fr. 205.20, auf den Kläger und Fr. 307.80 auf die Beklagte mit D._____ zu verteilen. Folglich ist der vom Kläger zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf gerundet Fr. 3'855.00 (Fr. 4'163.00 ./. Fr. 307.80) zu kürzen.