Bei Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages ist aber im Rahmen einer Kontrollrechnung auf Seiten des Unterhaltsschuldners zu prüfen und gegebenenfalls mittels Reduktion der zu leistenden Unterhaltsbeiträge sicherzustellen, dass diesem die gleiche Lebenshaltung wie dem Unterhaltsgläubiger möglich bleibt (vgl. BGE 5A_524/2020 E.4.6.1). In dieser Phase stehen Einkommen der Parteien von Fr. 9'090.00 (Kläger) und Fr. 2'250.00 (Beklagte) den um die Überschussanteile erweiterten familienrechtlichen Existenzminima von Fr. 5'440.00 (Fr. 3'756.00 + Fr. 1’684.00; Kläger) und Fr. 6'413.00 (Beklagte mit D._____) gegenüber, was ein Manko von Fr. 513.00 ergibt.