Ferner ist für die Phase 1 zu berücksichtigen, dass auch mit der Zusprache des beantragten Unterhaltsbeitrags dem Kläger nicht der volle Überschussanteil von Fr. 1'684.40 verbliebe wie der Beklagten. Bei Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages ist aber im Rahmen einer Kontrollrechnung auf Seiten des Unterhaltsschuldners zu prüfen und gegebenenfalls mittels Reduktion der zu leistenden Unterhaltsbeiträge sicherzustellen, dass diesem die gleiche Lebenshaltung wie dem Unterhaltsgläubiger möglich bleibt (vgl. BGE 5A_524/2020 E.4.6.1).