6.4. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ergeben sich für die verschiedenen Phasen (die Phasen 1 und 2 sind zu unterteilen) die in untenstehender Tabelle errechneten maximalen Unterhaltsbeiträge (da die Beklagten bereits seit 1. August 2023 [Beginn der Phase 2] einer Festanstellung in einem 90 %-Pensum nachgeht, sind die Gewinnungskosten einzusetzen, die die Vorinstanz ab der Phase 3 für eine Vollzeitstelle berücksichtigt hat und vom Kläger nicht beanstandet worden sind) (Änderungen gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid in Kursivschrift). Diesen sind zum einen die beklagtischen Unterhaltsbegehren, über die nicht hinausgegangen werden darf (Art.