_ einen Nebenjob (Aussage der Beklagten vor Vorinstanz, Protokoll S. 16). Gemäss Zugeständnis in der beklagtischen Stellungnahme zur Berufungsantwort (S. 11) gelang ihm dies und er verdiente von März bis Juli 2023 Fr. 650.00. Der Lehrlingslohn beläuft sich auf Fr. 900.00 brutto. Davon sind jeweils 6.4 % für AHV/IV/EO und ALV in Abzug zu bringen (vgl. Abs. 3 Abs. 2 lit. a AHVG sowie Art. 2 Abs. 1 lit. AVIG, wonach erwerbstätige Kinder von der Beitragspflicht bis zum 31. Dezember des Jahres befreit sind, in dem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben [D._____ vollendete am 21. November 2022 das 17. Altersjahr]).