Im vorliegenden Fall ist mit dem notwendigen Beweismass (Glaubhaftmachung) erwiesen, dass D._____ nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit zunächst von einem Brückenangebot an der L._____ Gebrauch machte ([Duplik-] Beilage 14). Seit 1. August 2023 absolviert er eine zweijährige Berufslehre (Beilage 30 zur beklagtischen Stellungnahme zur Berufungsantwort). Während des Brückenangebots, das drei Tage pro Woche (zwei Schultage und ein Tag Coaching) in Anspruch nahm, suchte D._____ einen Nebenjob (Aussage der Beklagten vor Vorinstanz, Protokoll S. 16).