296 Abs. 1 und 3 ZPO zugutekommt, vgl. vorstehende E. 2). Dennoch kann der klägerischen Auffassung, dass die Beklagte diesen Beweis nicht geführt habe (Berufungsantwort S. 9), nicht gefolgt werden. Denn bei einem Kind muss, auch wenn es die obligatorische Schulzeit zurückgelegt hat, für die Verneinung einer Eigenversorgungskapazität der Nachweis genügen, dass es weiterhin die Schule besucht (sei es eine höhere, sei es ein zehntes Schuljahr oder dgl.). Absolviert es eine Lehre, beschränkt sich seine Eigenversorgungskapazität auf den Lehrlingslohn (bzw. – bei einem eigenen Kind – auf einen Teil davon; Art. 323 Abs. 2 ZGB) sowie die Ausbildungszulage.