seine Einkünfte aus Praktikum und Lehre in Abzug zu bringen, und zwar in vollem Umfang. Denn mangels eines Kindesverhältnisses zwischen Stiefelternteil und Stiefkind kann Art. 276 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 323 Abs. 2 ZGB keine Anwendung finden, wonach das eigene Erwerbseinkommen des (selber unterhaltsberechtigen) gemeinsamen Kindes nur angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. dazu FOUNTOULAKIS, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2023, N. 35 zu Art. 276 ZGB). Es stellt sich die Frage nach der Beweislastverteilung hinsichtlich D._____ Eigenversorgungskapazität.