Allerdings schadet ihr dies nicht. Denn auch wenn Art. 317 Abs. 1 ZPO ein sorgfältiges Verhalten ohne Verzug verlangt, ist dies nach Treu und Glauben (Art. 9 BV und Art. 52 ZPO) zu handhaben. Danach gibt es keine Pflicht, sich auf Vorrat gegen noch nicht vorgebrachte Ansprüche und Sachvorbringen der Gegenpartei zur Wehr zu setzen (vgl. BÜHLER, Das Novenrecht, 1987, S. 25 f. und 38). Unter diesen Umständen ist der Lehrvertrag als zulässiges Novum zu qualifizieren. Indes hätte die Beklagte mit dieser Stellungnahme D._____ Gewinnungskosten beziffern können und müssen.