Dennoch befand sich in besagtem Moment der Prozess im Urteilsstadium (vgl. vorstehende E. 4.2.2.1.3), hatte doch die Gerichtspräsidentin mit Verfügung vom 4. April 2023 (act. 76 f.) die Parteien darauf aufmerksam gemacht, dass der Entscheid ergehe, wenn die Parteien nicht innert zehn Tagen mitteilten, dass sie noch aussergerichtlich Vergleichsgespräche führten (eine solche Mitteilung unterblieb). Dementsprechend durfte der Lehrvertrag im vorliegenden Rechtsmittelverfahren als zulässiges Novum eingereicht werden. Diesbezüglich kann wiederum nicht übersehen werden, dass die Beklagte den Lehrvertrag nicht schon mit ihrer Berufung eingereicht hat. Allerdings schadet ihr dies nicht.