Vorinstanz insoweit nur Annahmen gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung treffen konnte, was sie denn auch tat. Zwischenzeitlich besteht diesbezüglich Klarheit. D._____ hat am 1. August 2023 eine zweijährige Lehre angefangen (Lehrvertrag, Beilage 30 zur beklagtischen Stellungnahme zur Berufungsantwort). Zwar kann nicht verkannt werden, dass die Unterzeichnung des Lehrvertrags am 1. Mai 2023 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgte, als das Urteil noch nicht gefällt war. Dennoch befand sich in besagtem Moment der Prozess im Urteilsstadium (vgl. vorstehende E. 4.2.2.1.3), hatte doch die Gerichtspräsidentin mit Verfügung vom 4. April 2023 (act.