Wenn sodann die Vorinstanz gestützt auf den in der Anmeldebestätigung genannten Schulort R._____ die – notorischen (vgl. Art. 151 ZPO) – Kosten für das Abonnement des öffentlichen Verkehrs mit Fr. 1'431.00 ermittelt, diese aber nur im beantragten Umfang (Fr. 90.00) berücksichtigt hat, ist dies unter dem Gesichtspunkt der sozialen Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) nicht zu beanstanden. Was schliesslich D._____ "Gewinnungskosten" ab Antritt der Lehre anbelangt, trifft es zwar zu, dass die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren keine Angaben über D._____ Pläne nach Abschluss des Brückenjahres (Lehre, höhere Schule oder Einstieg ins Berufsleben) machte.