Anlässlich der Hauptverhandlung nahm der Kläger die gleichentags eingereichte Anmeldebestätigung der L._____ vom Brückenangebot für den Standort R._____ (beklagtische Beilage 14) zur Kenntnis, liess aber einwenden, es entziehe sich seiner Kenntnis, was es damit auf sich habe und es sei nicht klar, ob D._____ die Schule tatsächlich "angeraten" (gemeint wohl angetreten) habe (Protokoll S. 9, Ergänzung 6 zu Replik). Diese auf die Spitze getriebene Bestreitung war nicht geeignet, den mit der Anmeldebestätigung glaubhaft gemachten Schulbesuch durch D._____ in Frage zu stellen. Wenn sodann die Vorinstanz gestützt auf den in der Anmeldebestätigung genannten Schulort R.___