163 ZGB liegt sogar dann vor, wenn der Stiefelternteil im Bewusstsein um den Verzicht seines Ehegatten auf Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils für den gesamten Barbedarf von dessen vorehelichem Kind aufgekommen ist (BGE 5P.242/2006 E. 5). Von einer solchen, unter Umständen auch konkludent geschlossenen Vereinbarung über die Erfüllung der ehelichen Unterhaltspflicht ist grundsätzlich auch im Eheschutzverfahren auszugehen (BGE 5P.242/2006 E. 5 mit Hinweis auf BGE 128 III 65 E. 4a). - 26 -