O., N. 28 zu Art. 278 ZGB, wonach das in Hausgemeinschaft mit dem Stiefelternteil lebende Stiefkind Anspruch auf die gleiche Lebenshaltung wie gemeinsame Kinder habe, was dann, wenn der Stiefvater in günstigeren Verhältnissen als der leibliche Vater lebe, im Umfang der Differenz zu einer "selbständigen" Leistung des Stiefvaters führe). Eine Vereinbarung nach Art. 163 ZGB liegt sogar dann vor, wenn der Stiefelternteil im Bewusstsein um den Verzicht seines Ehegatten auf Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils für den gesamten Barbedarf von dessen vorehelichem Kind aufgekommen ist (BGE 5P.242/2006 E. 5).