O., Kapitel 6 Rz. 147 mit Hinweis auf BGE 102 II 285 E. 2b, wonach beim Stiefkind, das mit dem leiblichen Elternteil und einem Stiefelternteil zusammenlebt, der Beistand des Stiefvaters darin besteht, einen allfälligen Unterschied zwischen einem ungenügenden Unterhalt des leiblichen Vater und dem Bedarf des Kindes auszugleichen und das Risiko für die Einbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge zu tragen, und HEGNAUER, a.a.O., N. 28 zu Art.