Wird ein Stiefkind in die Familiengemeinschaft aufgenommen (so D._____), bedeutet dies, dass sein Unterhalt nach den Bestimmungen über den Unterhalt der Familie künftig somit nach Art. 163 ZGB zu tragen ist. Der erwerbstätige Stiefelternteil bestreitet die um die für das Stiefkind eingehenden Zahlungen verminderten Barkosten des Unterhalts der Familie und erfüllt damit gleichzeitig seine eheliche Unterhaltspflicht (Art. 163 Abs. 1 ZGB) und seine stiefelterliche Beistandspflicht (BGE 5P.242/2006 E. 5; vgl. dazu auch HEGNAUER, a.a.O., N. 28 ff. zu Art. 278 ZGB sowie HAUS- HEER/SPYCHER, a.a.O., Kapitel 6 Rz.