6.3.2.3.2. Als Stiefsohn steht D._____ kein direkter, d.h. eigener Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kläger zu. Allerdings trifft diesen eine mittelbare Unterhaltspflicht, weil nach Art. 278 Abs. 2 ZGB jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen (aber auch ausserehelichen, vgl. BGE 127 III 68 E. 3) Kindern in angemessener Weise beizustehen hat. Die mittelbare Unterhaltspflicht via Beistandspflicht gilt auch für volljährige Kinder (BGE 5A_493/2017 E. 4.1). Die Beistandspflicht gemäss Art.