Auch dieser Einwand erweist sich als verfehlt: Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, sofern die durchschnittlichen Krankenkassenprämien mehr als 16 Prozent des Haushaltseinkommens (inkl. Unterhaltsbeiträge) ausmachen. Die Richtprämie für die Beklagte beläuft sich auf Fr. 5'120.00 (Fr. 426.70 pro Monat), diejenige von D._____ auf Fr. 1'210.00 (Fr. 100.85 pro Monat) bis zu seiner Volljährigkeit und Fr. 3'770.00 (Fr. 314.20) danach, zusammen Fr. 6'330.00 bis zur Volljährigkeit und Fr. 8'890.00 danach. Bei einem Einkommenssatz von 16 % ergeben sich massgebliche bereinigte steuerbare Einkommen von Fr. 39'562.50 bis zur Volljährigkeit von D._____ bzw. Fr. 55'562.50 danach.