In der Berufungsantwort (S. 9) stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, dieser Betrag sei zu hoch; angemessen erschienen Wohnkosten von maximal Fr. 1'400.00. Dies ist an sich nicht zu hören. Die Beklagte hat Anspruch auf einen gleichen Wohnstandard wie der Kläger. Wenn dieser für sich Wohnkosten von Fr. 1'600.00 für das Weiterbewohnen der ehemals ehelichen Wohnung reklamiert, kann er der Beklagten, die mit ihrem Sohn zusammenlebt, grundsätzlich nicht bloss tiefere Wohnkosten zugestehen. Allerdings steht nun - 24 -