6.3.2.1. Erstens geht es um die Wohnkosten der Beklagten (mit D._____). Die Vorinstanz hat dafür Fr. 1'600.00 in der Phase 1 (bis und mit Juli 2023) als tatsächliche Kosten für die von der Beklagten nach dem Auszug des Klägers vorerst weiterbewohnte Wohnung (angefochtener Entscheid E. 4.4.2.3 S. 20 mit Hinweis auf den Mietvertrag [Klageantwortbeilage 6 {recte 10} = Klagebeilage 6]) und Fr. 1'750.00 ab 1. August 2023 (Zeitpunkt der Zuweisung der ehelichen Wohnung an den Kläger durch die Vorinstanz) als angemessene Wohnkosten für die neue Wohnung berücksichtigt. In der Berufungsantwort (S. 9) stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, dieser Betrag sei zu hoch;