863 f. mit Hinweis). Da Gerichtsverfahren häufig Monate in Anspruch nehmen, würde diese Rechtsprechung ausgehebelt, wenn ein Unterhaltsschuldner – wie der Kläger postuliert (Berufungsantwort S. 7) – einwenden könnte, einem Unterhaltsgläubiger müsse vom Zeitpunkt der ersten Beratung durch seinen Rechtsanwalt an bewusst sein, dass er seine Eigenversorgungskapazität werde ausnützen müssen. - 22 -