Da die rückwirkende Zusprechung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich nicht zulässig ist (MAIER, a.a.O., Rz. 863 mit Hinweis), stellt sich für die Vergangenheit die Frage, ob von der Eigenversorgungskapazität in zumutbarem Ausmass Gebrauch gemacht wurde, nicht. Vielmehr stellt sich die Beweisfrage, wieviel der Unterhaltsgläubiger effektiv verdient hat. Kommt dieser seiner diesbezüglichen Auskunftspflicht (Art. 170 ZGB) nicht nach, ist dies bei der Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) zu berücksichtigen (HASENBÖHLER, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 19 zu Art. 157 ZPO).