sondere Lohnausweise der F._____ AG und der G._____, Lohnabrechnungen F.____ April bis August 2023 sowie ein Anmeldeformular für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende, Beilagen 24-26 sowie 30 zur besagten Stellungnahme), wies der Kläger in seiner Eingabe vom 15. September 2023 darauf hin, dass die Beklagte ausweislich der nunmehr eingereichten Lohnausweise von Juni 2022 bis Dezember 2022 insgesamt Fr. 13'135.00, monatlich somit durchschnittlich Fr. 1'876.00, erzielt habe. Wieso ihr Einkommen ab Januar 2023 tiefer sein solle, erhelle sich nicht.