Die Beklagte verfüge über eine Ausbildung als Personalberaterin und Berufserfahrung in Jamaika und in der Schweiz; sie spreche einwandfrei Englisch und verstehe passabel Deutsch, was insbesondere in einem internationalen Unternehmen bei Weitem ausreiche, damit sie als kaufmännische Sachbearbeiterin arbeiten könne. Auch für Arbeiten in der Pflege und Logistik wäre sie problemlos einsetzbar, wobei sie sich aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Berufserfahrung und ihres selbstsicheren und gepflegten Auftretens keineswegs mit der untersten Lohnhierarchie begnügen müsste.