Die Beklagte habe selber ausgeführt, dass sie "derzeit" in einem Pensum von 40 % arbeite und damit Fr. 2'500.00 erziele, was, auf 100 % hochgerechnet, ein Erwerbseinkommen von Fr. 6'250.00 ergäbe. Die Beklagte verfüge über eine Ausbildung als Personalberaterin und Berufserfahrung in Jamaika und in der Schweiz; sie spreche einwandfrei Englisch und verstehe passabel Deutsch, was insbesondere in einem internationalen Unternehmen bei Weitem ausreiche, damit sie als kaufmännische Sachbearbeiterin arbeiten könne.