Sie habe auch nicht annäherungsweise belegt, weshalb sie nicht zu 100 % arbeiten könne. Bei dieser Beweislage hätte die Vorinstanz auf die Ansetzung einer Übergangsfrist verzichten, eventualiter diese auf maximal zwei Monate ansetzen müssen. Anderseits erscheine das Nettoeinkommen von Fr. 3'984.00, das die Vorinstanz als bei einem 100 %-Pensum realistischerweise erzielbar bezeichnet habe, zu tief. Die Beklagte habe selber ausgeführt, dass sie "derzeit" in einem Pensum von 40 % arbeite und damit Fr. 2'500.00 erziele, was, auf 100 % hochgerechnet, ein Erwerbseinkommen von Fr. 6'250.00 ergäbe.