Was die Eigenversorgungskapazität der Beklagten ab 1. August 2023 anbelangt, macht der Kläger geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz der Beklagten für die Ausdehnung ihres Erwerbspensums auf 100 % eine Übergangfrist von mehr als einem halben Jahr eingeräumt habe. Spätestens, als sie sich erstmals anwaltlich habe beraten lassen, habe sich die Beklagte bewusst sein müssen, dass sie ihre Eigenversorgungskapazität vollumfänglich werde ausschöpfen müssen. Sie habe auch nicht annäherungsweise belegt, weshalb sie nicht zu 100 % arbeiten könne.