Vom 4. April bis 13. Juli habe sie aber Zahlungseingänge der F._____ AG und der H._____ AG von Fr. 9'655.20 verbuchen können, was ein Nettoeinkommen von Fr. 2'414.00 ergebe. Nachdem sich die Beklagte nicht hinreichend über ihr eigenes Einkommen ausweise, sei davon auszugehen, dass sie genügend Einkommen generiere, um ihren Bedarf zu decken; eventualiter sei das mutmasslich tatsächlich erzielte Einkommen auf mindestens Fr. 2'500.00 festzulegen (Berufungsantwort S. 5 ff.).