chen Ferien bereinigt habe, sei verkannt worden, dass die Beklagte in diesem sich über ein halbes Jahr erstreckenden Zeitraum Ferien bezogen haben dürfte, zumal in diesem rund neun Wochen Schulferien angefallen seien. Es komme hinzu, dass die Beklagte, worauf sie sich behaften lassen müsse, in ihrer Stellungnahme (Rz. 146) anerkannt habe, monatlich Fr. 2'500.00 zu verdienen. Zwar habe die Beklagte keine Zahlungseingänge für die Monate Februar und März 2023 nachgewiesen, weshalb sie vermutlich freiwillig nicht gearbeitet habe. Vom 4. April bis 13. Juli habe sie aber Zahlungseingänge der F._____ AG und der H.___