es sei gerichtsnotorisch, dass Vermieter vor Abschluss eines Mietvertrags in aller Regel Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Mieters verlangten. Zwar habe die Beklagte für das Jahr 2022 den Lohnausweis der G._____ ins Recht gelegt, nicht aber jenen der F._____ AG; es erscheine unglaubhaft, dass die Beklagte deren Lohnausweis bis zum Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids noch nicht erhalten habe; sie unterlasse die Nachreichung des Lohnausweises sogar im Berufungsverfahren. Soweit die Vorinstanz das von der Beklagten in den Monaten Juni bis Dezember 2022 mutmasslich erzielte Einkommen um vier Wo- - 20 -