6.3. 6.3.1. 6.3.1.1. Für die erste Phase hat die Vorinstanz für die Beklagte ein in unregelmässiger Teilzeitarbeit im Stundenlohn als Promoterin der F._____ AG und G._____ tatsächlich erzieltes Einkommen von Fr. 1'500.00 (ohne Spesen sowie unter Berücksichtigung, dass im Stundenlohn ein Zuschlag für Ferien enthalten sei) errechnet (angefochtener Entscheid E. 4.4.2.1).