- 19 - 6.2.3. Damit belaufen sich die nach Abzug seines jeweiligen familienrechtlichen Bedarfs verbleibenden Überschüsse des Klägers auf Fr. 5'334.00 (Fr. 9'090.00 ./. Fr. 3'756.00) in der Phase 1 (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4.1.3) sowie auf Fr. 5'461.00 (Fr. 9'090.00 ./. Fr. 3'629.00) ab der Phase 2 (angefochtener Entscheid E. 4.5.1.3).