Auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wird eine "bisherige" (d.h. bis 1. Januar oder allenfalls bis 1. Februar 2023) überobligatorische Tätigkeit nur behauptet, aber nicht glaubhaft dargetan, geschweige denn bewiesen (aus Beilage 2 zur Eingabe vom 3. Februar 2023 ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwieweit der Kläger selber in die Liegenschaftsvermietung involviert ist, ohne dafür eine separate Entschädigung zu erhalten). Abgesehen davon wäre dies novenrechtlich nicht zu hören, weil der Kläger eine entsprechende Behauptung vor Vorinstanz hätte aufstellen können und für den Fall einer Bestreitung hätte beweisen müssen (vgl. vorstehende E. 2. in fine).