Dies nachdem die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen hat, es sei "nicht ersichtlich und auch nicht begründet", weshalb bzw. inwiefern die Liegenschaftsverwaltung einen Aufwand von 20 % generiere. Auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wird eine "bisherige" (d.h. bis 1. Januar oder allenfalls bis 1. Februar 2023) überobligatorische Tätigkeit nur behauptet, aber nicht glaubhaft dargetan, geschweige denn bewiesen (aus Beilage 2 zur Eingabe vom 3. Februar 2023 ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwieweit der Kläger selber in die Liegenschaftsvermietung involviert ist, ohne dafür eine separate Entschädigung zu erhalten).