6.2.2.2. Dies ist schon deshalb nicht zu hören, weil diese quasi wörtliche Wiederholung der in der Eingabe vom 3. Februar 2023 (act. 48) gemachten Ausführungen keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid darstellt (vgl. vorstehende E. 2). Dies nachdem die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen hat, es sei "nicht ersichtlich und auch nicht begründet", weshalb bzw. inwiefern die Liegenschaftsverwaltung einen Aufwand von 20 % generiere.