Die vom Kläger mit Eingabe vom 3. Februar 2023 (act. 48) geltend gemachte, "insbesondere" mit zusätzlichem Aufwand und Ertrag aus der Liegenschaftsverwaltung begründete Reduktion des Erwerbspensums auf 80 % liess die Vorinstanz unberücksichtigt, habe sie doch der Kläger während des laufenden Verfahrens freiwillig vorgenommen. Dieser habe auch nicht begründet, "weshalb und inwiefern nunmehr die Liegenschaftsverwaltung einen Aufwand in einem 20 % Pensum generieren sollte" (angefochtener Entscheid E. 4.5.1.1).