Sie setzen sich aus dem Einkommen von Fr. 6'098.00 aus seiner Vollzeittätigkeit als angestellter Schreiner, einem Einkommen von Fr. 159.00 aus der Feuerwehr sowie einem Ertrag von Fr. 2'833.00 aus der Vermietung von Liegenschaften zusammen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4.1.1). Die vom Kläger mit Eingabe vom 3. Februar 2023 (act. 48) geltend gemachte, "insbesondere" mit zusätzlichem Aufwand und Ertrag aus der Liegenschaftsverwaltung begründete Reduktion des Erwerbspensums auf 80 % liess die Vorinstanz unberücksichtigt, habe sie doch der Kläger während des laufenden Verfahrens freiwillig vorgenommen.