der Kläger am 1. August 2023 wieder bezogen hat, in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsort befindet). 6.2.2. 6.2.2.1. Die Vorinstanz hat für alle Phasen die Einkünfte des Klägers auf (gerundet) Fr. 9'090.00 veranschlagt: Sie setzen sich aus dem Einkommen von Fr. 6'098.00 aus seiner Vollzeittätigkeit als angestellter Schreiner, einem Einkommen von Fr. 159.00 aus der Feuerwehr sowie einem Ertrag von Fr. 2'833.00 aus der Vermietung von Liegenschaften zusammen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4.1.1).