Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren nicht einmal behauptet, die Zustimmung der Beklagten zur Helikopterflugausbildung und/oder zum Autokauf eingeholt zu haben. Damit fällt die vom Kläger verlangte Berücksichtigung der von ihm im letzten Jahr des Zusammenlebens ausschliesslich "für persönliche Zwecke" getätigten Ausgaben von Fr. 38'594.00 ausser Betracht. Mit Bezug auf die Anschaffung eines Occasionsautos für Fr. 23'000.00 ist ohnehin fraglich, ob sie "für persönliche Zwecke erfolgte", zumal es sich beim (ersetzten; act. 73) Auto vermutungsweise um das Familienauto gehandelt hat. - 17 -