gatte, wenn – oder gar weil – sich die Trennung abzeichnet, einseitig prozesstaktisch Verschiebungen weg von der bisherigen Finanzierung einer gemeinsamen Lebenshaltung hin zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse vornimmt, um auf eine tiefere Lebenshaltung des andern verweisen zu können. Solches Verhalten verdient unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) keinen Schutz (vgl. dazu: ARNDT/LANG- NER, in: Achte Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2016, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnissen, S. 177 ff., S. 184 f.).