Es stellt sich die Frage, unter welchen Umständen bzw. ob überhaupt der angesprochene Unterhaltsschuldner sich auf eine solche unterschiedliche Lebenshaltung berufen kann. Wenn überhaupt, dürfte dies höchstens dann zulässig sein, wenn ein Ehegatte auch in ungetrübten Zeiten ohne Druck und aus freien Stücken seine finanziellen Bedürfnisse hintangestellt hat, etwa um dem anderen ein teures Hobby (z.B. Ausübung einer speziellen Sportart) zu ermöglichen (wenn z.B. der grössere Teil des Überschusses für die periodische Anschaffung und/oder den Unterhalt von Motorrädern, Sportautos oder Pferden etc. verwendet wird, die nur von einem Ehegatten benützt werden).